OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2015
12 A 433/15
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3414/14

Anforderungen an geeignete Methoden zur medizinischen Altersdiagnostik

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 12 A 433/15

DRsp Nr. 2015/20385

Anforderungen an geeignete Methoden zur medizinischen Altersdiagnostik

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresses unzulässig (geworden) sein, weil der seine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII begehrende Kläger, legt man seine eigenen Angaben zum Geburtsdatum (24. August 1997) zugrunde, seit dem 24. August 2015 nicht mehr ein Jugendlicher i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, so dass sein Klage- und Zulassungsvorbringen den geltend gemachten Anspruch von vornherein nicht mehr zu stützen vermag.