Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresses unzulässig (geworden) sein, weil der seine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII begehrende Kläger, legt man seine eigenen Angaben zum Geburtsdatum (24. August 1997) zugrunde, seit dem 24. August 2015 nicht mehr ein Jugendlicher i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, so dass sein Klage- und Zulassungsvorbringen den geltend gemachten Anspruch von vornherein nicht mehr zu stützen vermag.
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