LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2018
L 5 R 1863/17
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 4944/13

Anforderungen an eine wiederholte Antragstellung gemäß § 109 SGG in den Tatsacheninstanzen des sozialgerichtlichen VerfahrensVerwertbarkeit eines von einem nicht approbierten Diplom-Psychologen erstatteten Gutachtens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 5 R 1863/17

DRsp Nr. 2018/4315

Anforderungen an eine wiederholte Antragstellung gemäß § 109 SGG in den Tatsacheninstanzen des sozialgerichtlichen Verfahrens Verwertbarkeit eines von einem nicht approbierten Diplom-Psychologen erstatteten Gutachtens

1. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung. Einer wiederholten Antragstellung nach § 109 SGG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände stattzugeben. Solche sind nicht bereits darin zu erblicken, dass sich das erstinstanzlich befasste Sozialgericht der gutachterlichen Einschätzung nicht anzuschließen vermochte. 2. Auch ein von einem nicht approbierten Diplom-Psychologen nach § 109 SGG erstattetes Gutachten ist verwertbar, wenn an dessen fachlicher Eignung keine Zweifel bestehen. Der Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG wird dadurch beeinträchtigt, dass der Gutachter den Versicherten vor der Begutachtung regelmäßig behandelt hat und seine gutachterliche Einschätzung maßgeblich auf Erkenntnissen beruht, die aus der therapeutischen Beziehung zwischen ihm und dem Versicherten stammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gutachter im Vorfeld der Begutachtung auf eine mögliche Problematik der Voreingenommenheit hingewiesen hat, der Versicherte jedoch auf eine Begutachtung beharrt.