LSG Bayern - Beschluss vom 23.04.2018
L 12 RF 4/18
Normen:
JVEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Wiedereinsetzungsantrag wegen einer Vergütung als Sachverständiger

LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen L 12 RF 4/18

DRsp Nr. 2018/10258

Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Wiedereinsetzungsantrag wegen einer Vergütung als Sachverständiger

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG muss eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Umstände enthalten, auf welche Weise und durch wessen Verschulden die Drei-Monats-Frist versäumt wurde.

1. Für einen Wiedersetzungsantrag nach§ 2 Abs. 2 S. 1 JVEG muss der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die fristgerechte Antragstellung Tatsachen glaubhaft machen, welche die Wiedereinsetzung begründen. 2. Erforderlich für einen solchen Antrag ist eine Sachverhaltsschilderung, aus der sich ohne weitere Nachfragen durch das Gericht ein Wiedereinsetzungsgrund ergeben könnte.3. Ein Antragsteller muss konkrete Angaben zu Art, Dauer, Auswirkungen und Behebung des Hinderungsgrundes machen; pauschale Angaben genügen nicht.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Vergütung für das am 24.7.2017 eingegangene Gutachten wird abgelehnt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung der Vergütung als Sachverständiger Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 () zu gewähren ist.