LSG Bayern - Beschluss vom 29.08.2016
L 2 U 110/16 B
Normen:
SGG § 138; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 116/13

Anforderungen an eine Rubrumsberichtigung der Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen offenbarer Unrichtigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 29.08.2016 - Aktenzeichen L 2 U 110/16 B

DRsp Nr. 2016/16215

Anforderungen an eine Rubrumsberichtigung der Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen offenbarer Unrichtigkeit

1. Wird in einem Verfahren nach § 197a SGG im Urteil keine Entscheidung über das Tragen der Gerichtskosten getroffen und zugleich ein Streitwert festgesetzt, erlaubt diese Widersprüchlichkeit des Tenors allein keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 138 SGG. 2. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist, dass für einen Außenstehenden ohne Weiteres und eindeutig ersichtlich ist, dass die Widersprüchlichkeit auf einem Fehler der Erklärung, nicht einer fehlerhaften Entscheidungsfindung oder Rechtsanwendung beruht, und dass erkennbar ist, welche Entscheidung tatsächlich getroffen, aber fehlerhaft erklärt worden ist.

1. Das Art. 103 Abs. 1 GG immanente Anliegen, den Einzelnen nicht zum bloßen Objekt richterlicher Entscheidung werden zu lassen, gebietet im Berichtigungsverfahren nach § 138 SGG eine vorherige Anhörung der Beteiligten, außer wenn von der Berichtigung reine Formalien - wie Schreib- oder Rechenfehler - betroffen sind oder ein Eingriff in die Rechte der Beteiligten ausgeschlossen ist.