BAG - Urteil vom 18.05.2011
10 AZR 346/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 552 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 878
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1136/09
ArbG Berlin, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 807/09

Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Funktionszulage im Schreibdienst

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 346/10

DRsp Nr. 2011/12008

Anforderungen an eine Revisionsbegründung; Funktionszulage im Schreibdienst

Orientierungssätze: Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2009 - 20 Sa 1136/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 552 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weiterzahlung der Zulage für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 3 und Nr. 6 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (zukünftig: Funktionszulage Schreibdienst) und die Berechtigung der Beklagten, allgemeine Entgelterhöhungen auf diese Zulage anzurechnen.