BSG - Urteil vom 24.07.2002
B 9 VS 5/01 R
Normen:
BVG § 10 § 18c § 31 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ; SVG § 81 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 6 VS 8/00 - 22.05.2001,
SG Detmold, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (8) V 338/95

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

BSG, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen B 9 VS 5/01 R

DRsp Nr. 2002/17555

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

1. Die bloße Behauptung, mit einer Kostenübernahme für eine Operation eines Schiefhalses als vermeintliche Schädigungsfolge sei ein Kausalzusammenhang zwischen Wehrdienstunfall und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen begründet worden, wird den Anforderungen an eine Revisionsbegründung nicht gerecht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 10 § 18c § 31 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ; SVG § 81 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung der Gesundheitsstörungen: spastischer Schiefhals, Schmerz-Syndrom der Halswirbelsäule bei erheblichen muskulären Dysbalancen nach Schiefhalsoperation und Funktionsbehinderung beider Schultergelenke ab März 1973 als weitere Schädigungsfolgen und - darauf gestützt - die Gewährung höherer Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).