LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2008
L 19 B 190/08 AS
Normen:
SGG § 84 Abs. 1. S.1 ;

Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, Benennung der zuständigen Verwaltungsstelle

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen L 19 B 190/08 AS

DRsp Nr. 2008/20507

Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, Benennung der zuständigen Verwaltungsstelle

Die zuständige Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch nach § 84 Abs. 1. S.1 SGG einzureichen ist, muss mit Sitz, also mit Ortsangabe, in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet sein. Die Angabe der genauen Anschrift der Widerspruchsstelle ist zweckmäßig, aber nicht erforderlich, außer wenn sonst der Zugang gefährdet ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 84 Abs. 1. S.1 ;