BAG - Urteil vom 28.02.2018
4 AZR 678/16
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; TVöD Bund § 12 Abs. 2 S. 1-2; TV EntgO Bund Anlage 1 Teil V Unterabschn. 2.1 EG 7-8;
Fundstellen:
AP TV EntgO Schiffsführer Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 119/16
ArbG Dresden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2539/15

Anforderungen an eine ordnungsgemäße RevisionsbegründungGrundsätze zur Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TVöD/BundSystematik der Aufbaufallgruppen in der Entgeltordnung des öffentlichen Dienstes

BAG, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 678/16

DRsp Nr. 2018/7982

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung Grundsätze zur Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TVöD/Bund Systematik der Aufbaufallgruppen in der Entgeltordnung des öffentlichen Dienstes

Orientierungssätze: 1. Um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt es sich nur dann, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Ein solcher Fall liegt hingegen nicht vor, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt. 2. Für die Qualifikation eines Wasserfahrzeugs als "Peilschiff" iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund kommt es nicht auf den Umfang der Wasserverdrängung an.