BSG - Beschluß vom 19.06.2002
B 4 RA 48/02 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 14 RA 22/99 - 25.10.2001,
SG Regensburg, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 156/96

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 48/02 B

DRsp Nr. 2002/13129

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht, wenn das Vorbringen nur enthält, dass bei einer Konfrontation der Gutachter und entsprechender Befragung eine Znderung in der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht von der Hand zu weisen sei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.