LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.04.2015
L 7 SB 105/13
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SB 443/11

Anforderungen an eine fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen VerfahrenWegfall des Rechtsschutzinteresses

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 105/13

DRsp Nr. 2016/698

Anforderungen an eine fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG setzt sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers voraus. Die Vorschrift ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur Sanktionierung nicht beachteter prozessleitender Verfügungen. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann nicht ausgegangen werden, wenn der Kläger auf die Betreibensaufforderung mitteilt, weshalb er seinen Mitwirkungspflichten derzeit nicht nachkommen kann (schwere Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau) und eine detaillierte Stellungnahme in Aussicht stellt.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Halle zum Aktenzeichen S 34 SB 443/11 nicht durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes beendet worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht bei Verfahrensabschluss vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: