LAG Köln - Urteil vom 11.09.2012
11 Sa 475/12
Normen:
BMT-G II LG 9 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7929/11

Anforderungen an eine Eingruppierungsfeststellungsklage

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 475/12

DRsp Nr. 2013/7618

Anforderungen an eine Eingruppierungsfeststellungsklage

- Einzelfall -

1. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt.2. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. 3. a) Hierzu ist es zunächst erforderlich, die Normaltätigkeit einschließlich ihrer beruflichen Ausbildungsinhalte im streitigen Zeitraum darzulegen. Sie bilden die Vergleichsgrundlage, ob sich die ausgeübte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt.b) Sodann sind die Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012 - 1 Ca 7929/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMT-G II LG 9 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

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