LAG Chemnitz - Urteil vom 31.07.2002
2 Sa 910/01
Normen:
BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5253/01

Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit; Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung; Bestimmtheitsgrundsatz

LAG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 910/01

DRsp Nr. 2003/4634

Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit; Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung; Bestimmtheitsgrundsatz

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von Februar bis Juni 2001 einen Lohnanspruch (nebst einem Zinsanspruch) in dem vom Arbeitsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 24.08.2001 ausgeurteilten Umfang hat.

Zur Abwehr dieses Anspruchs hat sich die Beklagte bereits im Ersten Rechtszug auf eine Durchführung von Kurzarbeit bezogen sowie auf Anträge auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld, auf einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 15.03.2001 und eine Zustimmungserklärung des für ihren Betrieb errichteten Betriebsrates vom 06.02.2001 verwiesen. In einem Schreiben der Beklagten im Ersten Rechtszug (vom 26.07.2001) ist für die Monate Februar bis April 2001 eine Auflistung von Arbeitnehmern, darunter der Kläger, enthalten, die Kurzarbeitergeld bezögen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.09.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, das die Klage bereits teilweise abweist, am 12.10.2001 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 12.12.2001 am 10.12.2001 ausgeführt.