BSG - Beschluss vom 19.10.2016
B 14 AS 105/16 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 156 Abs. 2 S. 1; SGG § 160; SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1804/15
SG Lüneburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1158/11

Anforderungen an eine Berufungsrücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 105/16 B

DRsp Nr. 2016/20191

Anforderungen an eine Berufungsrücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren

Für die Berufungsrücknahmefiktion gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Klagerücknahmefiktion.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 156 Abs. 2 S. 1; SGG § 160; SGG § 160a;

Gründe:

I

Umstritten ist die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II für einen Monat. Nachdem zunächst das SG die Rücknahme der Klage durch Urteil vom 14.9.2011 festgestellt hat, hat das LSG - nach Zulassung der Berufung - im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 11.9.2015 festgestellt, die Berufung der Klägerin gelte als zurückgenommen. Aufgrund eines Antrags der Klägerin, das Verfahren fortzuführen, weil die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion nicht vorgelegen hätten, hat das LSG mit Beschluss vom 10.3.2016 festgestellt, der Rechtsstreit sei durch Zurücknahme der Berufung erledigt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, in der sie als Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügt, die Voraussetzungen für die Fiktion einer Berufungsrücknahme lägen nicht vor und es sei zu Unrecht kein Sachurteil ergangen.

II