LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2011
6 Sa 713/10
Normen:
BGB § 626; BetrVG § 2; GG Art. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 424/10

Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen Kritik an der Unternehmensführung im Rahmen eines Zeitungsinterviews

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 713/10

DRsp Nr. 2011/14901

Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen Kritik an der Unternehmensführung im Rahmen eines Zeitungsinterviews

1. Das Ultima-ratio-Prinzip, dem für die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zentrale Bedeutung zukommt, gebietet die Prüfung, ob dem Arbeitgeber in der konkreten Situation ein milderes Mittel wie etwa eine Abmahnung oder die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar gewesen ist. 2. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung von Kritik an der Betriebsführung durch ein Mitglied des Betriebsrats, zumal wenn der der Kritik zu Grunde liegende Sachverhalt nicht bestritten ist, auch in Form eines Interviews gegenüber der Presse durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Die Berufung der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. November 2010 - 7 Ca 424/10 - wird auf die jeweiligen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BetrVG § 2; GG Art. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.