LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2019
L 3 U 63/18
Normen:
SGG § 131 Abs. 5; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 125/17

Anforderungen an eine Aufhebung des Verwaltungsaktes im sozialgerichtlichen Verfahren ohne eine Entscheidung in der SacheVerschlimmerung einer Schwerhörigkeit als Folge einer anerkannten Berufskrankheit und Zahlung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 3 U 63/18

DRsp Nr. 2019/7076

Anforderungen an eine Aufhebung des Verwaltungsaktes im sozialgerichtlichen Verfahren ohne eine Entscheidung in der Sache Verschlimmerung einer Schwerhörigkeit als Folge einer anerkannten Berufskrankheit und Zahlung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 131 Abs. 5 SGG ermöglicht eine Aufhebung von Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid "ohne in der Sache selbst zu entscheiden". Die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG führt daher auch in der Situation einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu einer Reduzierung des Streitgegenstands auf den Anfechtungsteil des Antrags (hier: Verschlimmerung einer Schwerhörigkeit als Folge einer anerkannten Berufskrankheit und Zahlung einer Rente in der gesetzlichen Unfallversicherung).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 5; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich über die Verschlimmerung der Schwerhörigkeit des Klägers als Folge der anerkannten Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301) und die Gewährung einer Rente.