LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2010
26 Sa 2149/09
Normen:
TVG § 5 Abs. 1; DVO- TVG § 4; DVO- TVG § 7; DVO- TVG § 12; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 4; DVO- TVG; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 7; DVO- TVG; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (ETV WachSichG vom 28.2.2008) § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 903/09

Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung bei einem Geltungsbereich des TV für zwei Bundesländer; Rückwirkende Inkraftsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 2149/09

DRsp Nr. 2010/10778

Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung bei einem Geltungsbereich des TV für zwei Bundesländer; Rückwirkende Inkraftsetzung

1. Die Algemeinverbindlicherklärung des ETV WachSichG für das Land Brandenburg vom 10. Dezember 2008 ist wirksam. 2. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG setzt voraus, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt. Erstreckt sich der Geltungsbereich auf zwei Bundesländer, muss diese Quote in beiden Bundesländern zusammen und nicht in jedem Bundesland gesondert erfüllt sein. 3. Es bestehen keine Bedenken gegen die gängige Praxis, nach der durch das zuständige Bundesministerium von der Delegationsmöglichkeit des § 12 DVO- TVG Gebrauch gemacht wird, wenn sich der Geltungsbereich des Tarifvertrages auf mehr als eín Bundesland erstreckt. 4. Eine Allgemeinverbindlicherklärung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Vorgängerregelung nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann der Tag der Bekanntmachung des Antrags der Tarifpartner auf Allgemeinverbindlicherklärung, wenn er den Hinweis auf eine mögliche Rückwirkung beinhaltet.