BSG - Beschluss vom 30.01.2017
B 1 KR 14/16 S
Normen:
ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 65a Abs. 1 S. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SigG (2001) § 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 408/16
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 398/16

Anforderungen an ein elektronisch eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch im sozialgerichtlichen VerfahrenErfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur

BSG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 14/16 S

DRsp Nr. 2017/10965

Anforderungen an ein elektronisch eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch im sozialgerichtlichen Verfahren Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht werden. Der Bewilligungsantrag des Antragstellers per einfacher E-Mail erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein elektronisches PKH-Gesuch bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 65a Abs. 1 S. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SigG (2001) § 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121;

Gründe:

I