Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist gegeben.
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