LSG Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
L 11 AS 264/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1303/14

Anforderungen an die Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 264/18 NZB

DRsp Nr. 2018/8760

Anforderungen an die Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn keine entsprechenden Zulassungsgründe vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2016 - S 8 AS 1303/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Aufforderung, zu einem Meldetermin am 02.04.2015 zu erscheinen (Schreiben vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2015), sowie die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund des Nichterscheinens zu den Meldeterminen am 04.11.2014 und 25.11.2014 (Bescheide vom 03.12.2014 in der Fassung des Bescheides vom 04.12.2014 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 03.02.2015 und 02.04.2015). Nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (EGVA); hierüber ist im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 456/16 vom Senat bereits in der Sache entschieden worden.