BAG - Urteil vom 27.07.2011
10 AZR 454/10
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 519 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2012, 1696
NJW 2011, 3052
NZA 2011, 998
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 235/10
ArbG Düsseldorf, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5878/09

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung; Identifizierbarkeit der angefochtenen Entscheidung

BAG, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 454/10

DRsp Nr. 2011/15117

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung; Identifizierbarkeit der angefochtenen Entscheidung

Orientierungssätze: 1. Sinn des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist, dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewissheit zu verschaffen, welches Urteil angefochten werden soll. Aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben muss innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils für das Gericht unzweifelhaft feststehen. Etwaige Zweifel des Prozessgegners können hingegen auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden, wenn dadurch seine Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt wird. 2. Ein am letzten Tag der Frist eingehender Berufungsschriftsatz, der weder das Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung noch das erstinstanzliche Gericht nennt und dem die Entscheidung nicht gemäß § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2010 - 16 Sa 235/10 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2009 - 8 Ca 5878/09 - abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 666,67 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und über die Kosten entschieden hat.