LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2019
L 21 AS 592/19
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 122; SGG § 202; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1511/17

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Feststellung in der NiederschriftKein Antrag auf Erlass eines feststellenden Beschlusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2019 - Aktenzeichen L 21 AS 592/19

DRsp Nr. 2019/12918

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Feststellung in der Niederschrift Kein Antrag auf Erlass eines feststellenden Beschlusses

Die protokollierte Erklärung des Beklagten "Der Beklagte bittet das Gericht, per Vergleichsbeschluss über den Ausgang dieses Rechtsstreites zu entscheiden" lässt eine Auslegung als Verfahrensbeendigung nach § 101 Abs. 1 SGG im Wege des Vergleichs nicht zu.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird festgestellt, dass das Verfahren Sozialgericht Gelsenkirchen S 33 AS 1511/17 nicht beendet und vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen fortzuführen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 122; SGG § 202; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte begehrt die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1511/17 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig war der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.