LSG Sachsen - Urteil vom 18.04.2019
L 3 AS 968/17
Normen:
SGG § 92 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 103 S. 1; SGG § 106; SGG § 106a Abs. 1; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 106a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1132/17

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung im sozialgerichtlichen VerfahrenAbgrenzung zu Sanktionen für Verstöße gegen prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten

LSG Sachsen, Urteil vom 18.04.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 968/17

DRsp Nr. 2019/13803

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung im sozialgerichtlichen Verfahren Abgrenzung zu Sanktionen für Verstöße gegen prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten

Die Regelung des § 102 Abs. 2 SGG darf nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten eingesetzt werden und ist zudem als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Auch wenn anwaltlich vertretene Kläger auf etliche gerichtliche Schreiben nicht reagieren oder nur unzureichend antworten, kann aus diesem Verhalten nicht geschlossen werden, dass kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens besteht.

I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 103 S. 1; SGG § 106; SGG § 106a Abs. 1; SGG § 106a Abs. 2; SGG § 106a Abs. 3;

Tatbestand:

Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2017, mit dem dieses festgestellt hat, dass die unter dem früheren Aktenzeichen S 23 AS 3619/15 geführte Klage aufgrund einer Klagerücknamefiktion als zurückgenommen gilt.