I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2017, mit dem dieses festgestellt hat, dass die unter dem früheren Aktenzeichen S
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