Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 04.05.2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 07.01.2011 geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 6277434053 über eine Nettodarlehenssumme von 40.000 € durch den mit Schreiben vom 03.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.
II.
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