LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2016
16 TaBV 101/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; analog BetrVG § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 420/14

Anforderungen an die Wahl vollständig freizustellender Gesamtbetriebsratsmitglieder

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 16 TaBV 101/15

DRsp Nr. 2017/10049

Anforderungen an die Wahl vollständig freizustellender Gesamtbetriebsratsmitglieder

1. Nach dem entsprechend anwendbaren § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl der freigestellten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.2. § 51 Abs. 1 S. 1 BetrVG enthält insoweit eine Lücke, als dort nicht auf § 38 Abs. 2 BetrVG verwiesen wird. Hätte der Gesetzgeber diese Lücke erkannt, hätte er sie dahingehend geschlossen, dass er § 38 Abs. 2 in den Katalog der Verweisungsnormen des § 51 Abs. 1 BetrVG aufgenommen hätte. Daraus folgt, dass der Gesamtbetriebsrat verpflichtet ist, die Auswahlentscheidung über die vollständige Freistellung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern von der Arbeitsleistung dann, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 17 BV 420/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Die Wahl der freigestellten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats am 4. Juni 2014 wird für unwirksam erklärt.

2.