OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2002
U (Kart) 46/00
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 § 98 Nr. 2 § 99 ; SGB V § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 1 § 126 Abs. 1 S. 2 § 127 Abs. 2, 3 § 128 ; SGB I § 33 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 7
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 107/99

Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen durch eine gesetzlichen Krankenkasse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen U (Kart) 46/00

DRsp Nr. 2004/8955

Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen durch eine gesetzlichen Krankenkasse

»1. Wenn eine gesetzliche Krankenkasse zwecks Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht gegenüber. ihren Versicherten zur Deckung eines fälligen oder demnächst fälligen Bedarfs an Waren (hier: Beschaffung wiederverwendbarer Hilfsmittel) oder Dienstleistungen entschlossen ist und der Auftragswert den hierfür maßgeblichen Schwellenwert erreicht, ist sie gem. den §§ 97 ff. GWB rechtlich verpflichtet, den Auftrag in einem Vergabeverfahren zu erteilen. Gesetzliche Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB. Die von ihnen zur Beschaffung von Waren oder Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben erteilten Aufträge sind öffentliche Aufträge gem. § 99 GWB.