LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2015
L 13 R 148/13
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 2; FRG § 15 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; SGB VI § 256b; SGG § 102; SGG § 86 Abs. 1; SGG § 98 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 15/11

Anforderungen an die ungekürzte Anrechnung nachgewiesener Beitragszeiten in Rumänien nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 13 R 148/13

DRsp Nr. 2016/2751

Anforderungen an die ungekürzte Anrechnung nachgewiesener Beitragszeiten in Rumänien nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bestehen aufgrund nicht plausibel gemachter wechselnder Angaben und innerer Widersprüchlichkeiten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnungen eines Beschäftigungsbetriebs, kommt eine Anrechnung von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 nicht in Betracht.

1. Nachweis i.S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. 2. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. 3. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit.