1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken,
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem behaupteten ärztlichen Fehlverhalten geltend.
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