OLG Celle - Beschluss vom 12.01.2016
2 Ss 188/15
Normen:
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266a Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2016, 6
ZInsO 2016, 1665
wistra 2016, 334
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ns 77/14

Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Veurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB

OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 2 Ss 188/15

DRsp Nr. 2016/12453

Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Veurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB

Der Tatrichter muss bei einem Schuldspruch nach § 266a Abs. 1 StGB Feststellungen zu der Anzahl der Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten, der vom Arbeitgeber zu zahlenden Vergütung und zu den Beitragssätzen der einzelnen Krankenkassen treffen, es sei denn, die Feststellungen dazu beruhen auf Beitragsnachweisen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 14 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266a Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nienburg/Weser hat die Angeklagten am 17. Juni 2014 vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Verden dieses Urteil am 3. Juni 2015 aufgehoben und die Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von jeweils 75 Tagessätzen zu 8 € (Angeklagter R. F.) bzw. 25 € (Angeklagter S. P. F.) verurteilt.