LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2017
6 Sa 1848/16
Normen:
TVöD (VKA) § 18 Abs. 6 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 147/16

Anforderungen an die Setzung von Leistungszielen gem. § 18 Abs. 6 S. 2 TVöD (VKA)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 1848/16

DRsp Nr. 2018/17286

Anforderungen an die Setzung von Leistungszielen gem. § 18 Abs. 6 S. 2 TVöD (VKA)

1. Indem § 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD (VKA) besagt, dass innerhalb eines Systems leistungsbezogener Bezahlung die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen beeinflussbar sein müssen, ist tariflich angeordnet, dass die Erreichung des - etwa in einer Zielvereinbarung - festgelegten Ziels durch den individuellen Beschäftigten bzw. die individuelle Beschäftigtengruppe beeinflussbar sein muss. 2. Ein individuelles Leistungsziel muss durch Sorgfalt, Fleiß und Mühewaltung dem individuellen Beschäftigten erreichbar sein. Für das Gruppen-Leistungsziel gilt dasselbe in Bezug auf das Zusammenwirken der Beschäftigtengruppe zum Erreichen des gemeinsamen, einheitlichen Zieles.