KG - Beschluss vom 24.09.2013
(4) 121 Ss 136/13 (170/13)
Normen:
StPO § 230 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 338 Nr. 5; StGB § 263 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (576) 52 Js 5717/09 Ns (128/12) - 17.04.2013,

Anforderungen an die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

KG, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen (4) 121 Ss 136/13 (170/13)

DRsp Nr. 2013/23468

Anforderungen an die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muss gemäß den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgen. Der Beschwerdeführer muss die Umstände, die den Verfahrensverstoß begründen, darlegen. Die Prüfung, ob die Verfahrensdauer als angemessen anzusehen ist oder nicht, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nicht jede Untätigkeit in der Bearbeitung des Verfahrens führt schon zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2013 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 338 Nr. 5; StGB § 263 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten wegen (gewerbsmäßig begangenen) Betruges in zwei Fällen verurteilt. Die Berufungen der Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass es die Angeklagten jeweils wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Als Einzelstrafen hat das Landgericht jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.