Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte die Familienversicherung der beigeladenen Kinder der Klägerin ab dem 1. Mai 2010 festgestellt hatte.
Die Klägerin beantragte unter dem 5. März 2010 die Durchführung der Familienversicherung für ihre beiden Kinder. Im Antrag gab sie an, der Ehemann sei bisher gesetzlich krankenversichert. In dem Antrag verpflichtete sich die Klägerin mit ihrer Unterschrift dazu, die Beklagte zu informieren, " wenn sich etwas ändert, z. B. die Höhe des Einkommens oder der Beginn einer eigenen Mitgliedschaft meiner Familienangehörigen."
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