BAG - Urteil vom 20.01.2009
9 AZR 650/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 24. Mai 2005) § 14 Abs. 4; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 24. Mai 2005) § 14 Abs. 8; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 24. Mai 2005) § 21; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 91
ArbRB 2009, 98
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 944/07
ArbG Krefeld, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 78/07

Anforderungen an die Revisionsbegründung in Arbeitssachen; Voraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs; Kürzung, Erlöschen, Untergang und tariflicher Verfall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

BAG, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 650/07

DRsp Nr. 2009/4168

Anforderungen an die Revisionsbegründung in Arbeitssachen; Voraussetzungen für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs; Kürzung, Erlöschen, Untergang und tariflicher Verfall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

1. a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. b) Bei mehreren, unterschiedlichen Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. 2. a)Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsanspruch abzugelten, wenn er wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann, dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt der gesetzliche Mindesturlaub zustand (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und entstanden war, weil der Arbeitnehmer die Wartezeit (§ 4 BUrlG) erfüllt hatte.