BSG - Urteil vom 24.03.2016
B 12 R 5/15 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3908/14
SG Karlsruhe, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 13/14

Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge einer Verletzung materiellen Rechts; Darstellung des vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts

BSG, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 5/15 R

DRsp Nr. 2016/15309

Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge einer Verletzung materiellen Rechts; Darstellung des vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfordert neben einem bestimmten Antrag und der Angabe der (vermeintlich) verletzten Rechtsnorm (nur), dass in der Revisionsbegründung der wesentliche vom Tatsachengericht festgestellte Lebenssachverhalt - zumindest kurz - dargestellt wird.

Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer für den Beigeladenen zu 1. - einem freien Träger ua der Kinder- und Jugendhilfe - verrichteten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallhelferin beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.