Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer für den Beigeladenen zu 1. - einem freien Träger ua der Kinder- und Jugendhilfe - verrichteten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallhelferin beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.
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