BAG - Urteil vom 22.07.2014
9 AZR 449/12
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 551 Nr. 74
AnwBl 2014, 963
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 140/12
ArbG Hameln, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 203/11

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 449/12

DRsp Nr. 2014/12598

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung muss sich mit den rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen und aufzeigen, dass dieses unrichtig ist.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. März 2012 - 5 Sa 140/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war vom 1. Februar 2002 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten als Arzthelferin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.680,00 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin. Ihr Urlaubsanspruch betrug 26 Werktage pro Kalenderjahr.

Im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft und die beabsichtigte Elternzeit machte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2009 gegenüber der Klägerin von ihrem Recht zur Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch. Nach der Geburt ihrer Tochter am 4. Dezember 2009 befand sich die Klägerin ab dem 30. Januar 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit.