BSG - Urteil vom 20.01.2005
B 3 KR 22/03 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 166 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 233/02 - 09.10.2003,
SG Köln, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 393/01

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BSG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen B 3 KR 22/03 R

DRsp Nr. 2005/5288

Anforderungen an die Revisionsbegründung

1. Die Vorarbeiten des Berichterstatters sollen durch die ordnungsgemäße Revisionsbegründung erleichtert werden. Außerdem soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, und so gegebenenfalls von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht. Weiterhin muss die Revisionsbegründung die Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen. 2. Wenn der Streitstoff rechtlich ungeordnet bleibt, so genügt die bloße Vorlage eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatzes des Beteiligten nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 166 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der von Physiotherapeuten und Krankengymnasten den behandelnden Vertragsärzten zu erstattenden Arztberichte (jetzt: Therapieberichte).