Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger begehren im Beschwerdeweg die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2017.
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