LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2015
16 TaBV 96/15
Normen:
§ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 15/14

Anforderungen an die Organisation eines Postzustellunternehmens zur Einhaltung einer Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 96/15

DRsp Nr. 2016/2236

Anforderungen an die Organisation eines Postzustellunternehmens zur Einhaltung einer Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit

Orientierungssätze: Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die betriebsverfassungsrechtlich geregelten Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Hierfür reichen die Unterrichtung der Mitarbeiter sowie Ermahnungen bei Verstößen nicht aus. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber die Anzahl der von den Mitarbeitern auszuliefernden Sendungen reduzieren, Zustellbezirke verändern oder zusätzliche Arbeitskräfte (z.B. Aushilfen) einstellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. März 2015 - 9 BV 15/14 - abgeändert:

1.

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit über den in § 7 (1) genannten Umfang der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit in der Zustellung vom 26.10.2010 in der Fassung der Änderungsvereinbarung ohne Beteiligung des Betriebsrats anzuordnen, zu dulden, zu vereinbaren oder entgegenzunehmen sofern nicht "Notfälle" im Sinne der Rechtsprechung vorliegen oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde oder ein Fall von Zeitanteilen "zusätzlicher Leistungen" und/oder Stücklohn gemäß Tarifvertrag vorliegt.

2.