LSG Bayern - Beschluss vom 14.03.2018
L 11 AS 172/18 NZB
Normen:
SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 94/17 KO

Anforderungen an die Kostenerstattung im WiderspruchsverfahrenKausalität zwischen Widerspruch und Änderungsbescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 172/18 NZB

DRsp Nr. 2018/5108

Anforderungen an die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren Kausalität zwischen Widerspruch und Änderungsbescheid

Eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 SGB X kommt nur bei ursächlicher Verknüpfung zwischen Widerspruch und Änderungsbescheid in Betracht; dabei ist der tatsächliche Geschehensablauf entscheidend.

Eine über den Einzelfall hinaus reichende Bedeutung ist zu bejahen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage zugleich mit Rücksicht auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich liegender Fälle erwünscht ist oder wenn von einer aufgrund der ausstehenden Klärung gegebenen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2018 - S 15 AS 94/17 KO - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

III.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und RA B., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Umfang der vom Beklagten zu tragenden Kosten eines Widerspruchsverfahrens.