BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 14 AS 247/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 341/14
SG Neubrandenburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2217/12

Anforderungen an die Konkretisierung von ÜberprüfungsanträgenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 247/17 B

DRsp Nr. 2018/10881

Anforderungen an die Konkretisierung von Überprüfungsanträgen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine Rechtsfrage aufgeworfen werden, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2017 - L 10 AS 341/14 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: