LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.04.2016
L 2 R 578/15
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 260/15

Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsmittelschriften im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Berufungsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nach Übersendung einer Verknüpfungsdatei ohne lesbaren Inhalt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 2 R 578/15

DRsp Nr. 2016/13124

Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsmittelschriften im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Berufungsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nach Übersendung einer Verknüpfungsdatei ohne lesbaren Inhalt

Bei der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs darf die Rechtsmittelfrist im anwaltlichen Fristenkalender erst dann gelöscht werden, wenn gewissenhaft die Übereinstimmung des Namens der tatsächlich übermittelten Datei mit dem Dateinamen der für die Übermittlung vorgesehenen Rechtsmittelschrift überprüft worden ist.

Zur Klarheit und Bestimmtheit der Rechtsmittelschrift muss aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Eine erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachträglich eingegangene - die Beteiligten konkret ausweisende - Berufungsschrift kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden.

Die Berufung wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 2;

Tatbestand: