LAG Köln - Beschluss vom 16.04.2015
7 TaBV 17/14
Normen:
§§ 2, 99 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 28/13

Anforderungen an die Information des Betriebsrats bei der Anhörung zu einer Ein- oder Umgruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 17/14

DRsp Nr. 2015/19815

Anforderungen an die Information des Betriebsrats bei der Anhörung zu einer Ein- oder Umgruppierung

Zur vollständigen Information des Betriebsrats bei der Anhörung zu einer Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG gehört auch die Erläuterung der Subsumtion, der zufolge der /die betroffene Arbeitnehmer/in nach Meinung des Arbeitsgebers in eine bestimmte Vergütungsgruppe einzugruppieren ist. Erstellt der Arbeitgeber hierzu routinemäßig vor jeder Ein- oder Umgruppierungsentscheidung entsprechende Formulare, hat er diese auch dem Betriebsrat vorzulegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.01.2014 in Sachen 1 BV 28/13 abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Kai Lucas einzuholen und hierbei die standardisierte Unterlage "Tätigkeitsdarstellung und Tätigkeitsbewertung" vollständig, einschließlich des Abschnitts "Tariflich geforderte tätigkeitsbezogene Anforderungen", vorzulegen, und für den Fall der Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 2, 99 BetrVG;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Umfang der arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten bei Ein- und Umgruppierungen gemäß § 99 BetrVG.