LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2022
L 7 AS 555/21 B ER
Normen:
SGG § 178a Abs. 1; SGG § 62; GG Art. 103; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1677/21

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bezüglich des Anordnungsgrundes im EilverfahrenGlaubhaftmachung durch Rechtsunkundigen im EilverfahrenVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Offenlegung der Rechtsauffassung des GerichtsFehlen eines rechtlichen Hinweises bezüglich der mangelnden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 555/21 B ER

DRsp Nr. 2023/10840

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bezüglich des Anordnungsgrundes im Eilverfahren Glaubhaftmachung durch Rechtsunkundigen im Eilverfahren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Offenlegung der Rechtsauffassung des Gerichts Fehlen eines rechtlichen Hinweises bezüglich der mangelnden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im Eilverfahren

I. Im Eilverfahren obliegt es auch einem Rechtsunkundigen, von sich aus Tatsachen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) darzulegen.II. Das Gericht verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor seiner Entscheidung nicht allgemein über die Rechtslage aufklärt, seine Rechtsauffassung nicht offenlegt und keinen rechtlichen Hinweis auf die mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gibt.

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2021 werden zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1; SGG § 62; GG Art. 103; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig waren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Unterlassungsforderungen der Beschwerdeführer (Bf) in Bezug auf ihr Mietverhältnis sowie die Übersendung von Kontoauszügen zu den vom Beschwerdegegner (Bg) geleisteten Zahlungen an den Vermieter.