OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2010
12 B 1251/10
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1;

Anforderungen an die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder; Berücksichtigung des Abweichens der seelischen Gesundheit eines Leistungsempfängers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand; Erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 12 B 1251/10

DRsp Nr. 2012/3442

Anforderungen an die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder; Berücksichtigung des Abweichens der seelischen Gesundheit eines Leistungsempfängers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand; Erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

1. Eine Entwicklungsstörung oder auch eine Anpassungsstörung stellen zwar nicht ohne Weiteres auch eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII dar. Eine solche ist aber gegeben, wenn zusätzlich die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. 2. Auch eine drohende seelische Behinderung erfüllt den Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. , X. , bewilligt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1;

Gründe

1. 2.