LSG Bayern - Beschluss vom 07.03.2018
L 11 AS 130/18 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2785/17

Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 130/18 ER

DRsp Nr. 2018/5699

Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.

Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 - -) begehrt. Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § . Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § .