VGH Hessen - Beschluss vom 23.03.2015
9 A 1479/13.Z
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; HHG Art. 15 Abs. 3; HHG § 20;
Fundstellen:
AUR 2015, 453
DÖV 2015, 671
NJW 2015, 2904
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 269/13

Anforderungen an die Gestaltung Übergangsregelungen bei der Umstellung eines Diplom- auf einen Bachelorstudiengang

VGH Hessen, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 9 A 1479/13.Z

DRsp Nr. 2015/8543

Anforderungen an die Gestaltung Übergangsregelungen bei der Umstellung eines Diplom- auf einen Bachelorstudiengang

1. Bei der Umstellung eines Diplom- auf einen Bachelorstudiengang gebietet es der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht, die erforderlichen Übergangsregelungen so zu gestalten, dass die Studien- und Prüfungsangebote für den Diplomstudiengang über die Regelstudienzeit hinausreichen und erst eingestellt werden dürfen, nachdem auch der letzte Diplomand sein Studium beendet hat.2. Sind schon die Übergangsfristen so bemessen, dass sie über die Regelstudienzeit hinausreichen, ist die Hochschule nicht verpflichtet, in ihren Übergangsbestimmungen eine zusätzliche Härtefallklausel, etwa für Fälle der Erkrankung, vorzusehen.3. Schöpfen Studierende die rechtmäßige Auslauffrist aus, haben sie selbst die Konsequenzen zu tragen, wenn ihnen die Ablegung einer Prüfung oder Studienleistung aus welchen Gründen auch immer - bis zum Ende der Frist nicht gelingt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; HHG Art. 15 Abs. 3;