Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Der 1962 geborene Kläger arbeitet als Straßen- und Tiefbaufacharbeiter. Er beantragte am 6. August 2014 beim Beklagten die (erstmalige) Feststellung von Behinderungen. Als festzustellende Gesundheitsstörung gab er einen Diabetes mellitus Typ I an. Im Nachgang dazu reichte er das Protokoll seiner Blutzuckermessungen aus der Zeit vom 11. Mai bis zum 18. August 2014 ein.
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