LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2017
14 Ta 85/17
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 262/15

Anforderungen an die Form der BeschwerdeZulässigkeit der Einlegung per E-Mail

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 14 Ta 85/17

DRsp Nr. 2017/14121

Anforderungen an die Form der Beschwerde Zulässigkeit der Einlegung per E-Mail

1. Eine wirksame Beschwerdeeinlegung kann bei Ausdruck einer übersandten E-Mail vorliegen.2. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausdruck zu einem Verwaltungsvorgang oder in die Verfahrensakte (hier PKH-Beiheft) gelangt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19. August 2016 (2 Ca 262/15) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 , § Abs. Satz 2 und , §§ ff. zulässig. Der Kläger hat sie insbesondere rechtzeitig erhoben. Der Beschluss vom 19. August 2016, der die Anordnung der Ratenzahlung enthielt, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise (vgl. BAG 19. Juli 2006 - - Rn. 2, 11 f.) am 24. August 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 1. September 2016, welche im Arbeitsgericht spätestens am 5. September 2016 ausgedruckt vorlag, rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wahrt diese EMail das Formerfordernis des § Abs. .