Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04. Mai 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 25. März 2010 ein Arbeitsunfall ist.
II.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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