LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2013
L 2 U 230/11
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 5035/10

Anforderungen an die Feststellung eines Arbeitsunfalls bei dokumentierten Vorschäden

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen L 2 U 230/11

DRsp Nr. 2014/1272

Anforderungen an die Feststellung eines Arbeitsunfalls bei dokumentierten Vorschäden

1. Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII ist ein durch den Unfall wesentlich (mit)verursachter Gesundheitserstschaden. 2. Eine mögliche wesentliche Teilursache ist von einer bloßen Gelegenheitsursache bei dokumentierten Vorschäden abzugrenzen. Für eine entschädigungsunerhebliche bloße Gelegenheitsursache spricht im Einzelfall, wenn etwa ein Landwirt im Jahr 1999 schon einmal ohne ein direktes Unfallereignis Schmerzen am rechten Kniegelenken beim Melken angegeben hatte und im Jahr 2010 Knieschmerzen aufgrund einer Drehbewegung bei Stallarbeiten als unfallrelevant anzeigt. 3. Damit liegen Umstände für den Verdacht auf einen unfallfremden Innenmeniskusschaden sowie einen Knorpelschaden vor; Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen insofern nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04. Mai 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 25. März 2010 ein Arbeitsunfall ist.

II.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand