Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. März 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung nach dem
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