LSG Bayern - Urteil vom 19.10.2016
L 2 U 74/16
Normen:
SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 73/14

Anforderungen an die Feststellung einer Läsion des Discus triangularis im Bereich des rechten Handgelenks als weitere Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen L 2 U 74/16

DRsp Nr. 2016/20060

Anforderungen an die Feststellung einer Läsion des Discus triangularis im Bereich des rechten Handgelenks als weitere Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Eine isolierte Diskusruptur als Gesundheitserstschaden gilt grundsätzlich als unwahrscheinlich. 2. Abgerundete Ecken im Bereich des Discus triangularis sprechen für eine bereits länger zurückliegende unfallunabhängige Läsion. 3. Offen bleibt, ob bei einer Diskusläsion von einem geeigneten oder ungeeigneten Unfallmechanismus ausgegangen werden kann.

1. Zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen gehören neben dem Versicherungsfall nach §§ 7, 8 SGB VII die unmittelbaren Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. 2. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden als Unfallfolgen einschließlich Verschlimmerungen gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung.